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   FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16   

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https://dejure.org/2018,63901
FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16 (https://dejure.org/2018,63901)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 (https://dejure.org/2018,63901)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 1 K 24/16 (https://dejure.org/2018,63901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 18 Abs 1 S 4 StBDV, § 29 StBDV, § 24 StBDV, § 37 StBerG, Art 3 Abs 1 GG
    Steuerberaterprüfung: Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen - Keine Anonymisierung - Bewertungsschema - Grundsätze der Überprüfung von Prüfungsarbeiten im Überdenkungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

  • rechtsportal.de

    DVStB § 18 Abs. 1 S. 4
    Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei der Steuerberaterprüfung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen bei (Steuerberater-)Prüfungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerberaterprüfung: Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen - Keine Anonymisierung - Bewertungsschema Grundsätze der Überprüfung von Prüfungsarbeiten im Überdenkungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 938
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34 zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen bedürfen zur Wahrung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG die Leistungsanforderungen in einer für die Aufnahme eines Berufs erforderlichen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
    Davon ausgehend, dass die Gesamtheit der die Steuerberaterprüfung betreffenden Regelungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) dem Gesetzesvorbehalt entspricht, unterscheidet der BFH bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen (ausführlich in BFH Urteil vom 21.05.1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; bestätigt in BFH Beschluss vom 12.01.2016, VII B 76/15, BFH/NV 2016, 786).
  • BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des

    Auszug aus FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
    Der Senat folgt insoweit der wiederholten Rechtsprechung des BFH (vergleiche mit weiteren Hinweisen BFH Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777), wonach durch ein solches Bewertungsschema die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt wird, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden.
  • BFH, 08.05.2014 - VII B 41/13

    Steuerberaterprüfung: Keine Verpflichtung, Aufsichtsarbeiten zu anonymisieren

    Auszug aus FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (vergleiche BFH Beschluss vom 08.05.2014, VII B 41/13, BFH/NV 2014, 1237 unter Anschluss an BVerwG Beschluss vom 14.03.1979, 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752).
  • BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 16.79
    Auszug aus FG Hamburg, 24.10.2018 - 1 K 24/16
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (vergleiche BFH Beschluss vom 08.05.2014, VII B 41/13, BFH/NV 2014, 1237 unter Anschluss an BVerwG Beschluss vom 14.03.1979, 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752).
  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 und der Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015 vom 16.12.2015 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage mit veröffentlichtem Urteil vom 24.10.2018 - 1 K 24/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 938) ab.

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    (Urteil des FG Hamburg vom 24. Oktober 2018 1 K 24/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2020, 938; Revisionsverfahren erfasst unter dem Aktenzeichen VII R 10/20).

    Wenn schon der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten gebietet (vgl. Urteil des FG Hamburg in EFG 2020, 938), kann dann erst Recht ein solches - auch bei der Beklagten im Rahmen der streitigen Steuerberaterprüfung 2017 verwendetes - Kennzahlensystem keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründen.

  • VG Trier, 31.08.2021 - 9 K 1095/21

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot erforderlich, da allgemeiner Abschiebestopp

    Die Beklagte durfte auch dabei darauf vertrauen, dass der jeweilige zuständige Mitgliedstaat (in diesem Fall Griechenland) die Einhaltung der unionsrechtlichen Mindeststandards auch in Bezug auf Flüchtlingsschutz und in Bezug auf den subsidiären Schutz gewährleistet (vergleiche auch VG Trier, Urteil vom 1. März 2016, 1 K 24/16.TR).
  • VG Trier, 30.07.2018 - 9 K 1015/17
    Die Beklagte durfte auch dabei darauf vertrauen, dass der jeweilige zuständige Mitgliedstaat (in diesem Fall Belgien) die Einhaltung der unionsrechtlichen Mindeststandards auch in Bezug auf Flüchtlingsschutz und in Bezug auf den subsidiären Schutz gewährleistet (vergleiche auch VG Trier, Urteil vom 1. März 2016, 1 K 24/16.TR).
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